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Statuten

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Club Efforce besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Winterthur.

 

2. Zweck

Der Verein bezweckt:

  • Förderung der Entwicklung der Regionen Winterthur – Schaffhausen – Frauenfeld
  • Förderung der überregionalen Vernetzung
  • Erfahrungsaustausch
  • Pflege der Geselligkeit

Der Zweck wird in regelmässigen Treffen von gleichgesinnten Persönlichkeiten gepflegt.

 

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

 

4. Mitgliedschaft

Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche Person werden, die den Vereinszweck unterstützt und zur Förderung der Region einen wesentlichen Beitrag leisten kann. 

Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(Siehe auch: Aufnahmekriterien und -prozedere)

 

5. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

6. Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist auf das Ende eines Kalenderjahres möglich. Das Austrittsschreiben muss vor Ende des Kalenderjahres an den Präsidenten/die Präsidentin gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angabe des Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.

 

7. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die Vereinsversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren

 

8. Die Vereinsversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich statt.

Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Vereinsversammlung hat die folgenden nicht entziehbaren Aufgaben:

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, des Präsidenten/der Präsidentin sowie der Rechnungsrevisoren 
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Zusätzliche Traktanden oder Anträge der Mitglieder, die an der Vereinsversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 10 Tage vor dem Vereinsversammlungstermin beim Präsidenten/bei der Präsidentin eingereicht werden. 

Ausserordentliche Vereinsversammlungen kann der Vorstand nach Bedarf anordnen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein entsprechendes Begehren von einem Fünftel der Mitglieder oder von drei Vorstandsmitgliedern gestellt wird.

 

9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Der Vorstand, bestehend aus dem Präsidenten/der Präsidentin und mindestens zwei weiteren Mitgliedern, wird an der Vereinsversammlung jährlich durch einfaches Mehr gewählt. Bisherige Mitglieder sind wieder wählbar. 

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:

a) einen Vizepräsidenten
b) einen Aktuar
c) einen Kassier

In den Vorstandssitzungen ist zur Beschlussfassung die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. Bei Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit und hat bei Stimmgleichheit den Stichentscheid.

 

10. Die Revisoren

Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von einem Jahr. Bisherige Revisoren sind wieder wählbar.

 

11. Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift zu zweien durch die Vorstandsmitglieder.

 

12. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

13. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung, zu welcher die Mitglieder unter ausdrücklichem Hinweis auf diese Traktanden eingeladen worden sind, durch einfaches Mehr der Anwesenden abgeändert werden.

 

14. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als zwei Drittel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

 

15. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 26. Februar 2015 angenommen worden und treten mit diesem Datum in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 11. August 2005, die am 15. Dezember 2005 in Kraft getreten sind.

Bankverbindung Club Efforce: IBAN CH12 0483 5086 1353 4100 0